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letzte Aktualisierung: 22.04.2019

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Ziegeleiweg (K728 alt, Abschnitt L3041 - Schultheißhof - Heisterbachstraße)

Der Ziegeleiweg verbindet die L3041 (Saalburgstraße, Ortsausgang Anspach) auf dem Höhenzug zwischen Heisterbach und Erlenbach mit der Heisterbachstraße (Nähe Wiesenhof). Der Ziegeleiweg ist eingestuft als Feldweg bzw. als landwirtschaftlicher Weg. Vor dem Bau der Heisterbachstraße war der Ziegeleiweg als K728 die Verbindungsstraße zwischen Anspach und Wehrheim. Auf dem höchsten Punkt zweigt ein weiterer asphaltierter Feldweg "Die alte Ziegelei" Richtung Norden ab, führt vorbei am Heisterbacher Hof und mündet in der Taunusstraße.

Verortung des Weges
Ziegeleiweg Karte (Open Street Map)
Kartengrundlage: Open Street Map (www.openstreetmap.org)
durchgehend rot unterlegt: Ziegeleiweg | rot gestrichelt unterlegt: Feldweg "Die alte Ziegelei")

Beschreibung des Ist-Zustands

Im Rahmen des Baus der Heisterbachstraße wurde als Ausgleichsmaßnahme die K728 zwischen der Heisterbachstraße und der L3270 zurückgestuft, für den Durchgangsverkehr gesperrt und für den Radverkehr freigegeben. Zur Ausgleichsmaßnahme insgesamt zählt auch die Begründung der Randbereiche, insbesondere der südlich des Weges. Eine solche Ausgleichsmaßnahme ist grundsätzlich dauerhafter Natur. Es erfolgte kein Rückbau der Straße, sondern eine einseitige Abmarkierung eines Weganteils auf der in Richtung Neu-Anspach blickend linken Seite (Süden) mittels einer durchgezogenen, weißen Markierungslinie. Der Weg ist insgesamt per StVO-Beschilderung für Kraftfahrzeuge und Motorräder gesperrt, Anlieger und landwirtschaftlicher Verkehr sind ausgenommen. Auf der Seite der Heisterbachstraße fehlt das Schild der Sperrung für Kraftfahrzeuge und Motorräder, die Zusatzschilder sind jedoch noch montiert. Der Weg ist für den Radverkehr nicht gesperrt, weder auf der südlichen, noch auf der abmarkierten nördlichen Seite. Die Geschwindigkeit ist auf 50 km/h begrenzt. Der mit einer durchgehenden weißen Linie abmarkierte Weganteil (Südseite) ist nicht per StVO-Beschilderung als Radweg ausgewiesen, sondern mit Fahrradpiktogrammen und Pfeilen für beide Richtungen versehen. Andere Piktogramme, zum Beispiel für Fußgänger, sind nicht vorhanden. An Einmündungen meist unbefestigter, auch sehr kleiner Feld- bzw. Wiesenwege, wird die durchgezogene Trennlinie konsequent jeweils durch gestrichelte Linien unterbrochen.

Das fehlende Schild auf der Seite der Heisterbachstraße hebt die angeordneten Beschränkungen nicht in dem Sinne auf, dass Benutzer, die sich an die vorgesehene Regelung halten, benachteiligt werden. Deren Rechte bestehen unverändert und vollumfänglich weiter. Es ist zu vermuten, dass das Schild nicht regulär entfernt, sondern von interessierter Seite beseitigt wurde, beispielsweise um von der Heisterbachstraße kommend der irrigen Annahme zu unterliegen, damit den Durchgangsverkehr zu legalisieren. Das fehlende Schild spielt daher für die nachfolgende Interpretation keine Rolle.

Fazit zum Zustand

Der Zustand stellt sich derzeit für Benutzer als teilweise unklar dar. Hauptgrund sind vernachlässigte Verkehrseinrichtungen (v.a. Schilder und Markierungen). Verkehrsteilnehmer können nicht oder nicht sicher erkennen, welche Regelungen gelten, wo sie sich bewegen können, dürften bzw. müssen und was sie in welchen Bereichen des Weges erwartet.

Dies schürt Konflikte, kann zu Unfällen führen und schwerwiegende rechtliche Probleme bei Unfällen aufwerfen.

Interpretation der bestehenden Regelung

Wir möchten es an dieser Stelle einmal mit einer Deutung versuchen. Letztendlich müsste ein Verwaltungsgericht entscheiden, was hier gilt - aber so weit soll es möglichst nicht kommen.

Eines ist klar: Durchgangsverkehr zwischen der L3041 oder ab der Taunusstraße und der Heisterbachstraße ist verboten und damit illegal. Wer hier illegal fährt, geht ein hohes Haftungsrisiko ein.

Die Regelung kann nur so verstanden werden, dass zulässiger Kraftfahrzeugverkehr (kein Durchgangsverkehr!) ausschließlich auf der verbleibenden Fläche (Nordseite der Straße) stattfinden darf und die abmarkierte Südseite nicht von Anliegern oder landwirtschaftlichen Verkehr befahren werden darf.

Der etwas größere nördliche Anteil der Fahrbahn entspricht somit einem landwirtschaftlichen Weg mit Vorrang für die Landwirtschaft, der für Anlieger freigegeben ist. Da für den nördlichen Teil der Radverkehr nicht ausgeschlossen ist, dürfen Radfahrer dort auch fahren, sind allerdings auf der nördlichen Seite der Markierung dem Vorrang des landwirtschaftlichen Verkehrs unterworfen.
Eine Benutzungspflicht für den südlichen Teil gibt es für Radfahrer aus der Verwendung der verkehrsrechtlich relevanten Elemente nicht.

Der abmarkierte und mit Fahrrad-Piktogrammen versehene südliche Weganteil ist kein landwirtschaftlicher Weganteil. Es handelt sich bei dem südlichen Weganteil um einen Sonderweg, der nur bestimmten Verkehrsarten zugewiesen ist. Hier ist aufgrund der Markierungen der Weganteil sogar ausschließlich für Radfahrer vorgesehen. Symbole für Fugänger wurden nicht verwendet. Der südliche Weganteil muss demnach also ausschließlich als Sonderweg für den Radverkehr angesehen werden, in der hier vorliegenden Form als Zweirichtungsradweg. Entsprechend gilt für diesen Weganteil kein Vorrang für die Landwirtschaft, sondern ist sogar für die Benutzung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge - wie für Anlieger auch - nicht zugelassen.

Bestätigt wird die Form eines Sonderwegs durch Unterbrechung der durchgezogenen Trennlinie mit getrichelten Linien an Feldwegeinmündungen, was ansonsten nicht erforderlich wäre. Unterstützend in diesem Sinne sind auch die unterschiedlichen Breiten der Weganteile - der nördliche Weganteil ist etwas breiter als der südliche Weganteil.

Für die Interpretation einer verkehrstrennenden Wirkung der Markierung spricht auch, dass bei angehobener zulässiger Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h (ohne Regelung sind auf land- und forstwirtschaftlichen Wegen 30 km/h erlaubt) auf dem südlichen Teil der Fahrbahn Radfahrer gemäß der Regelung entgegenkommen. Einem gedacht rechts fahrenden, maximal 50 km/h schnellen Pkw könnte dann ein Radfahrer trotz vorhandener Gegenfahrbahn frontal auf der benutzten Spur entgegenkommen. Hierfür gibt es keine Beispiele aus der Praxis, die dem entsprechen würden. Die Strecke verläuft zudem nicht geradlinig, sondern beinhaltet unterschiedlich stark ausgeprägte Kurvenvbereiche mit unterschiedlichen Sichtbeziehungen, die von gut einsehbar bis nicht einsehbar reichen. Dies unterstreicht besonders eine beabsichtigte trennende Wirkung und den Charakter eines Sonderweges - hier für den Radverkehr - für den südlichen Weganteil.

Da Fußgänger auf dem südlichen Weganteil nicht vorgesehen sind, müssen sie den nördlichen Teil, den landwirtschaftlichen Weganteil, benutzen, was einer üblichen Nutzung eines landwirtschaftlichen Weges entspricht und insofern konsistent ist. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ist kein Widerspruch, da auf außerörtlichen Straßen ohne begleitende Fußwege Kfz-Geschwindigkeiten bis zu 100 km/h zugelassen sind, ohne dass Fußgängerverkehr verboten ist. Es spricht keine vorhandene Regelung gegen einen ausschließlich für Radfahrer vorbehaltenen Sonderweg des südlichen Weganteils. Der ADFC weist hierbei besonders darauf hin, dass die hier bestehende Situation für Fußgänger nicht vom ADFC vorgeschlagen wurde und auch nicht befürwortet wird, sondern sich lediglich aus der Interpretation der vorhandenen Regelungen heraus ergibt.

Formal gilt für landwirtschaftlichen Verkehr und zugelassene Anlieger demnach ein Benutzungsverbot des südlichen Weganteils. Dies gilt sogar im Ausnahmefall, also zum Beispiel bei Begegnungsverkehr dieser Verkehrsarten. Durchgezogene Linien dürfen nicht überfahren werden. In der Wirkung entspricht das für den nördlichen Teil dem Zustand eines üblichen einspurigen Feldwegs, bei dem bei geringer Belastung ausschließlich durch landwirtschaftlichen Verkehr und sehr geringem Anliegerverkehr kaum Begegnungen zu erwarten sind. In der Praxis macht die Benutzung des südlichen Teils im Begegnungsfall zweier Kfz jedoch Sinn bzw. ist tolerabel, allerdings muss jeweils seitens des Anlieger- und landwirtschaftlichen Verkehrs im Begegnungsfall jeweils gewartet - im Extremfall angehalten - werden, bis keine Radfahrer auf dem südlichen Weganteil mehr beeinträchtigt werden und der südliche Weganteil genutzt werden kann. Dies begründet sich in der Fortführung der Argumentation, dass der südliche Anteil ein Sonderweg für den Radverkehr darstellt und eigentlich überhaupt nicht benutzt werden dürfte.

Bedeutung im Radverkehrsnetz

Der Ziegeleiweg ist für den Radverkehr eine unverzichtbare Verbindung zwischen Neu-Anspach (Ortsteil Anspach und bebauter Bereich ab  Taunusstraße) und Wehrheim. Es gibt keine vergleichbare Verbindungsalternative im Radverkehrsnetz.

Funktion der Regelung

Die Regelung besteht seit Jahren. Solange alle Schilder vorhanden und alle Markierungen gut sichtbar waren sowie illegaler Durchgangsverkehr nur vereinzelt stattfand, führt die Regelung offensichtlich nicht zu Unfällen. Dem ADFC ist insbesondere nicht bekannt, dass landwirtschaftlicher Verkehr und legaler Anliegerverkehr mit dieser Regelung ein Problem hatten, auch von Unfällen ist dem ADFC nichts bekannt.

Problematik

Die Verkehrseinrichtungen sind vernachlässigt worden. Schilder fehlen (zumindest bei Einfahrt von der Heisterbachstraße aus), Markierungen sind bis zur Unkenntlichkeit verblasst oder abgefahren.

Der Ziegeleiweg wird seit der Umwidmung in einen landwirtschaftlichen Weg verbotswidrig vom Kfz-Verkehr als Abkürzung von der L3041 zur Heisterbachstraße und von der Taunusstraße über den Feldweg "Die alte Ziegelei" zur Heisterbachstraße zum Teil mit unverträglich hohen Geschwindigkeiten genutzt. Dabei wird von Kfz in Fahrtrichtung Heisterbachstraße der abmarkierte Radweg durchgängig benutzt, auf denen Radfahrer frontal entgegenkommen - auch in schlecht einsehbaren Kurvenbereichen und bei Dunkelheit - eine Wegbeleuchtung gibt es nicht. Mit steigender Benutzung des Weges steigt auch das Konfliktpotential und das Risiko für Radfahrer, einen Unfall zu erleiden.

Die Intensität der Nutzung durch Pkw-Fahrer hat sich nach Beobachtungen seit der Herstellung des Weges in der derzeitigen Form deutlich verstärkt. Es besteht für Durchgangsverkehr über den Weg "Die alte Ziegelei" zeitlich ein auffälliger Zusammenhang mit der Ausweisung eines Baugebietes am östlichen Ende der Taunusstraße.

Ob es auf dieser Stecke bereits Unfälle gegeben hat, kann der ADFC nicht beurteilen. Dem ADFC sind keine Unfälle bekannt. Auf ADFC-Radtouren gab es mehrfach kritische Situationen aus der beschriebenen Problematik heraus, ohne dass es zu einem Unfall kam.

Eine entsprechende Rückmeldung zu der Problematik des Ziegeleiwegs ist beim ADFC-Fahrradklima-Test 2018 eingegangen (verfügbar seit Anfang April 2019, siehe Fahrradklima-Test im Usinger Land). Dem ADFC liegen auch Informationen über eine Initiative einer Einzelperson zu dieser Problematik von Mitte April 2019 vor.

ADFC-HE-HT-UL-sp, 2019-04-22

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