Der Ziegeleiweg verbindet die L3041
(Saalburgstraße, Ortsausgang Anspach) auf dem Höhenzug zwischen
Heisterbach und Erlenbach mit der Heisterbachstraße (Nähe Wiesenhof). Der
Ziegeleiweg ist eingestuft als Feldweg bzw. als landwirtschaftlicher
Weg. Vor dem Bau der Heisterbachstraße war der Ziegeleiweg als K728 die
Verbindungsstraße zwischen Anspach und Wehrheim. Auf dem höchsten Punkt
zweigt ein weiterer asphaltierter Feldweg "Die alte Ziegelei" Richtung
Norden ab, führt vorbei am Heisterbacher Hof und mündet in der
Taunusstraße.
Verortung des Weges
Kartengrundlage: Open Street Map (www.openstreetmap.org)
durchgehend rot unterlegt: Ziegeleiweg | rot gestrichelt unterlegt: Feldweg "Die alte Ziegelei")
Beschreibung des Ist-Zustands
Im Rahmen des Baus der
Heisterbachstraße wurde als Ausgleichsmaßnahme die K728 zwischen der
Heisterbachstraße und der L3270 zurückgestuft, für den
Durchgangsverkehr gesperrt und für den Radverkehr freigegeben. Zur Ausgleichsmaßnahme insgesamt zählt auch die Begründung der Randbereiche, insbesondere der südlich des Weges. Eine
solche Ausgleichsmaßnahme ist grundsätzlich dauerhafter Natur. Es
erfolgte kein Rückbau der Straße, sondern eine einseitige Abmarkierung
eines Weganteils auf der in Richtung Neu-Anspach blickend linken Seite
(Süden) mittels einer durchgezogenen, weißen Markierungslinie. Der Weg
ist insgesamt per StVO-Beschilderung für Kraftfahrzeuge und Motorräder
gesperrt, Anlieger und landwirtschaftlicher Verkehr sind ausgenommen. Auf
der Seite der Heisterbachstraße fehlt das Schild der Sperrung für
Kraftfahrzeuge und Motorräder, die Zusatzschilder sind jedoch noch
montiert. Der Weg ist für den Radverkehr nicht gesperrt, weder auf der
südlichen, noch auf der abmarkierten nördlichen Seite. Die Geschwindigkeit ist auf 50 km/h begrenzt. Der
mit einer durchgehenden weißen Linie abmarkierte Weganteil (Südseite)
ist nicht per StVO-Beschilderung als Radweg ausgewiesen, sondern mit
Fahrradpiktogrammen und Pfeilen für beide Richtungen versehen. Andere
Piktogramme, zum Beispiel für Fußgänger, sind nicht vorhanden. An
Einmündungen meist unbefestigter, auch sehr kleiner Feld- bzw.
Wiesenwege, wird die durchgezogene Trennlinie konsequent jeweils durch
gestrichelte Linien unterbrochen.
Das
fehlende Schild auf der
Seite der Heisterbachstraße hebt die angeordneten Beschränkungen nicht
in dem Sinne auf, dass Benutzer, die sich an die vorgesehene Regelung
halten, benachteiligt werden. Deren Rechte bestehen unverändert und
vollumfänglich weiter. Es ist zu vermuten, dass das Schild nicht
regulär entfernt, sondern von interessierter Seite beseitigt wurde,
beispielsweise um von der Heisterbachstraße kommend der irrigen Annahme
zu unterliegen, damit den Durchgangsverkehr zu legalisieren. Das
fehlende Schild spielt daher für die nachfolgende Interpretation keine
Rolle.
Fazit zum Zustand
Der Zustand stellt sich
derzeit für Benutzer als teilweise unklar dar. Hauptgrund sind
vernachlässigte Verkehrseinrichtungen (v.a. Schilder und Markierungen).
Verkehrsteilnehmer können nicht oder nicht sicher erkennen, welche
Regelungen gelten, wo sie sich bewegen können, dürften bzw. müssen und
was sie in welchen Bereichen des Weges erwartet.
Dies schürt Konflikte, kann zu Unfällen führen und schwerwiegende rechtliche Probleme bei Unfällen aufwerfen.
Interpretation der bestehenden Regelung
Wir
möchten es an dieser Stelle einmal mit einer Deutung versuchen.
Letztendlich müsste ein Verwaltungsgericht entscheiden, was hier gilt -
aber so weit soll es möglichst nicht kommen.
Eines ist klar: Durchgangsverkehr zwischen der L3041 oder ab der Taunusstraße und der Heisterbachstraße ist verboten und damit illegal. Wer hier illegal fährt, geht ein hohes Haftungsrisiko ein.
Die Regelung kann nur so
verstanden werden, dass zulässiger Kraftfahrzeugverkehr (kein
Durchgangsverkehr!) ausschließlich auf der verbleibenden Fläche
(Nordseite der Straße) stattfinden darf und die abmarkierte Südseite
nicht von Anliegern oder landwirtschaftlichen Verkehr befahren werden
darf.
Der etwas größere nördliche Anteil der Fahrbahn entspricht somit einem
landwirtschaftlichen Weg mit Vorrang für die Landwirtschaft, der für
Anlieger freigegeben ist. Da für den nördlichen Teil der Radverkehr
nicht ausgeschlossen ist, dürfen Radfahrer dort auch fahren, sind
allerdings auf der nördlichen Seite der Markierung dem Vorrang des
landwirtschaftlichen Verkehrs unterworfen. Eine Benutzungspflicht für den südlichen
Teil gibt es für Radfahrer aus der Verwendung der verkehrsrechtlich
relevanten Elemente nicht.
Der abmarkierte und mit Fahrrad-Piktogrammen versehene südliche Weganteil ist kein landwirtschaftlicher Weganteil. Es handelt sich bei dem südlichen Weganteil um einen Sonderweg, der nur bestimmten Verkehrsarten zugewiesen ist. Hier ist aufgrund der Markierungen der Weganteil sogar ausschließlich für Radfahrer vorgesehen. Symbole für Fugänger wurden nicht
verwendet. Der südliche Weganteil muss demnach also ausschließlich als
Sonderweg für den Radverkehr angesehen werden, in der hier vorliegenden
Form als Zweirichtungsradweg.
Entsprechend gilt für diesen Weganteil kein Vorrang für die
Landwirtschaft, sondern ist sogar für die Benutzung durch
landwirtschaftliche Fahrzeuge - wie für Anlieger auch - nicht
zugelassen.
Bestätigt wird die Form
eines Sonderwegs durch Unterbrechung der durchgezogenen Trennlinie mit
getrichelten Linien an Feldwegeinmündungen, was ansonsten nicht
erforderlich wäre. Unterstützend in diesem Sinne sind auch die
unterschiedlichen Breiten der Weganteile - der nördliche Weganteil ist
etwas breiter als der südliche Weganteil.
Für die Interpretation
einer
verkehrstrennenden Wirkung der Markierung spricht auch, dass bei
angehobener zulässiger Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h (ohne Regelung
sind auf
land- und forstwirtschaftlichen Wegen 30 km/h erlaubt) auf dem
südlichen Teil der Fahrbahn Radfahrer gemäß der Regelung
entgegenkommen. Einem gedacht rechts fahrenden, maximal 50 km/h
schnellen
Pkw könnte dann ein Radfahrer trotz vorhandener Gegenfahrbahn frontal
auf der benutzten Spur entgegenkommen. Hierfür gibt es keine Beispiele
aus der Praxis, die dem entsprechen würden. Die
Strecke verläuft zudem nicht geradlinig, sondern beinhaltet
unterschiedlich stark ausgeprägte Kurvenvbereiche mit unterschiedlichen
Sichtbeziehungen, die von gut einsehbar bis nicht einsehbar reichen.
Dies unterstreicht besonders eine beabsichtigte trennende Wirkung und
den Charakter eines Sonderweges - hier für den Radverkehr - für den
südlichen Weganteil.
Da
Fußgänger auf dem südlichen Weganteil nicht vorgesehen sind, müssen sie
den nördlichen Teil, den landwirtschaftlichen Weganteil, benutzen, was einer
üblichen Nutzung eines landwirtschaftlichen Weges entspricht und
insofern konsistent ist. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
ist kein Widerspruch, da auf außerörtlichen Straßen ohne begleitende
Fußwege Kfz-Geschwindigkeiten bis zu 100 km/h zugelassen sind, ohne
dass Fußgängerverkehr verboten ist. Es spricht keine vorhandene
Regelung gegen einen ausschließlich für Radfahrer vorbehaltenen
Sonderweg des südlichen Weganteils. Der ADFC weist hierbei besonders
darauf hin, dass die hier bestehende Situation für Fußgänger nicht vom
ADFC vorgeschlagen wurde und auch nicht befürwortet wird, sondern sich
lediglich aus der Interpretation der vorhandenen Regelungen heraus
ergibt.
Formal gilt für landwirtschaftlichen Verkehr und zugelassene Anlieger
demnach ein Benutzungsverbot des südlichen Weganteils. Dies gilt sogar
im Ausnahmefall, also zum Beispiel bei Begegnungsverkehr dieser
Verkehrsarten. Durchgezogene Linien dürfen nicht überfahren werden. In
der Wirkung entspricht das für den nördlichen Teil dem Zustand eines
üblichen einspurigen Feldwegs, bei dem bei geringer Belastung
ausschließlich durch landwirtschaftlichen Verkehr und sehr geringem
Anliegerverkehr kaum Begegnungen zu erwarten sind. In der Praxis macht
die Benutzung des südlichen Teils im Begegnungsfall zweier Kfz jedoch
Sinn bzw. ist tolerabel, allerdings muss jeweils seitens des Anlieger-
und landwirtschaftlichen Verkehrs im Begegnungsfall jeweils gewartet -
im Extremfall angehalten - werden, bis keine Radfahrer auf dem
südlichen Weganteil mehr beeinträchtigt werden und der südliche
Weganteil genutzt werden kann. Dies begründet sich in der Fortführung
der Argumentation, dass der südliche Anteil ein Sonderweg für den
Radverkehr darstellt und eigentlich überhaupt nicht benutzt werden
dürfte.
Bedeutung im Radverkehrsnetz
Der Ziegeleiweg ist für den
Radverkehr eine unverzichtbare Verbindung zwischen Neu-Anspach
(Ortsteil Anspach und bebauter Bereich ab Taunusstraße) und
Wehrheim. Es gibt keine vergleichbare Verbindungsalternative im
Radverkehrsnetz.
Funktion der Regelung
Die Regelung besteht seit
Jahren. Solange alle Schilder vorhanden und alle Markierungen gut
sichtbar waren sowie illegaler Durchgangsverkehr nur vereinzelt
stattfand, führt die Regelung offensichtlich nicht zu Unfällen. Dem ADFC ist insbesondere nicht
bekannt, dass landwirtschaftlicher Verkehr und legaler Anliegerverkehr
mit dieser Regelung ein Problem hatten, auch von Unfällen ist dem ADFC
nichts bekannt.
Problematik
Die
Verkehrseinrichtungen sind vernachlässigt worden. Schilder fehlen (zumindest bei Einfahrt von der Heisterbachstraße aus),
Markierungen sind bis zur Unkenntlichkeit verblasst oder abgefahren.
Der Ziegeleiweg wird seit
der Umwidmung in einen landwirtschaftlichen Weg verbotswidrig vom
Kfz-Verkehr als Abkürzung von der L3041 zur Heisterbachstraße und von
der Taunusstraße über den Feldweg "Die alte Ziegelei" zur
Heisterbachstraße zum Teil mit unverträglich hohen Geschwindigkeiten
genutzt. Dabei wird von Kfz in Fahrtrichtung Heisterbachstraße der
abmarkierte Radweg durchgängig benutzt, auf denen Radfahrer frontal
entgegenkommen - auch in schlecht einsehbaren Kurvenbereichen und bei
Dunkelheit - eine Wegbeleuchtung gibt es nicht. Mit steigender Benutzung des Weges steigt auch das Konfliktpotential und das Risiko für Radfahrer, einen Unfall zu erleiden.
Die Intensität der Nutzung
durch Pkw-Fahrer hat sich nach Beobachtungen seit der Herstellung des
Weges in der derzeitigen Form deutlich verstärkt. Es besteht für Durchgangsverkehr über den Weg "Die alte Ziegelei" zeitlich
ein auffälliger Zusammenhang mit der Ausweisung eines Baugebietes am
östlichen Ende der Taunusstraße.
Ob es auf dieser Stecke
bereits Unfälle gegeben hat, kann der ADFC nicht beurteilen. Dem ADFC
sind keine Unfälle bekannt. Auf ADFC-Radtouren gab es mehrfach
kritische Situationen aus der beschriebenen Problematik heraus, ohne
dass es zu einem Unfall kam.
Eine entsprechende
Rückmeldung zu der Problematik des Ziegeleiwegs ist beim
ADFC-Fahrradklima-Test 2018 eingegangen (verfügbar seit Anfang April
2019, siehe Fahrradklima-Test im Usinger Land). Dem ADFC liegen auch Informationen über eine Initiative einer Einzelperson zu dieser Problematik von Mitte April 2019 vor.
ADFC-HE-HT-UL-sp, 2019-04-22
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